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Sonderverein der Züchter der

Danziger Hochfliegertaube

  

Satzung

Richtlinien für Ehrungen

Geschäftsordnung

Informationsbroschüre für Mitglieder des Sondervereins

und Freunde der Danziger Hochfliegertaube

 Die allein gültige und verbindliche Ausfertigung der Satzung und Geschäftsordnung ist die beim Vorsitzenden befindliche unterschriebene Version

2. Auflage

2004/2005

Satzung

des Sondervereins der Züchter der Danziger Hochfliegertaube

§ 1      Name, Sitz

1.                 Der Verein führt den Namen „Sonderverein der Züchter der Danziger Hochfliegertaube“ (SV 09). Gründungstag ist der 1. Januar 1909 in Berlin.

2.                 Der Tätigkeitsbereich des SV 09 erstreckt sich über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

3.                 Geschäftssitz ist der Wohnort des Vorsitzenden.

§ 2      Zweck und Aufgaben

1.                 Der SV 09 bezweckt die Förderung der Zucht der Danziger Hochfliegertaube innerhalb seines Tätigkeitsbereiches auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage unter besonderer Herausstellung als wertvolle Freizeitgestaltung.

2.                 Der SV 09 ist Mitglied im Verband Deutscher Rassetaubenzüchter (VDT).

3.                 Zur Erreichung dieses Zweckes widmet sich der SV 09 insbesondere der

a.      Unterstützung und Beratung der Mitglieder bei Beschaffung und Zucht der Danziger Hochfliegertaube,

b.      Veröffentlichung zukunftsweisender Abhandlungen und Zuchterfahrungen in den Fachzeitschriften,

c.       Abhaltung von Ausstellungen oder Beteiligung an solchen Veranstaltungen seitens des SV 09,

d.      Förderung des Hochflugsports mit Danziger Hochfliegern durch Herausgabe einer Hochflugordnung,

e.      Mitwirkung bei der Abfassung der Musterbeschreibung,

f.        Heranführung der Jugend an die angestrebten Ziele, um rechtzeitig das Interesse an der Danziger Hochfliegertaube zu wecken.

4.         Dem SV 09 obliegt die organisatorische Betreuung seiner Mitglieder.

5.         Der SV 09 verfolgt keine finanziellen Interessen. Er enthält sich jeder politischen und weltanschaulichen Betätigung.

§ 3      Mitgliedschaft

1.                 Mitglied im SV 09 kann jede Person werden, die das 4. Lebensjahr vollendet hat.

2.                 Die Mitglieder des SV 09 sind zugleich Mitglied im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter. Die Satzungen des Bundes werden als verbindlich anerkannt.

3.                 Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand oder den Gruppenvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mehrheit der nächstfolgenden Mitgliederversammlung des SV.

4.                 Mitglieder und auch andere Personen, die sich um den Verein und die Zucht des Danziger Hochfliegers besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Diese sind beitragsfrei, jedoch stimmberechtigt.

§ 4                  Beiträge

1.                 Die Mitglieder haben dem SV 09 Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten erforderlich sind.

2.                 Der gesamte Jahresbeitrag muss spätestens am 31. März eines jeden Jahres bezahlt sein. Bei erforderlicher Zahlungserinnerung trägt der Beitragssäumige die entsprechenden Mahnkosten, welche in der Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Bei der Rückbelastung des Beitragseinzuges wegen Nichtnennung einer geänderten Kreditanstalt, Kontonummer, fehlender Deckung auf dem angegebenen Konto oder Verweigerung der Einlösung usw. trägt der Verursacher die entstandene Rücklastschriftgebühr.

3.                 Neu eintretende Mitglieder zahlen je angefangenem Halbjahr die Hälfte des Jahresbeitrages und eine Aufnahmegebühr.

4.                 Ausscheidende Mitglieder haben ohne Rücksicht auf den Termin ihres Ausscheidens den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

5.                 Wer länger als zwei Jahre keinen Beitrag gezahlt hat, wird per Mitgliedsbeschluß vom Kassierer von der Mitgliederliste gestrichen.

6.                 Jugendliche Mitglieder zahlen bis zu dem Jahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils die Hälfte der in Abs. 1 und 3 genannten Beträge.

7.                 Das Beitragsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5      Erlöschen der Mitgliedschaft

1.                 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

2.                 Ein freiwilliger Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende erfolgen.

3.                 Mitglieder, die gegen die Interessen des SV 09 handeln, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

4.                 Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem SV 09.

§ 6      Organe

            Organe des SV 09 sind:

1.                 die Mitgliederversammlung,

2.                 der Vorstand,

3.                 der Zuchtausschuss.

§ 7      Mitgliederversammlung

1.                 Oberstes Organ des SV 09 ist die Mitgliederversammlung. Dieser obliegt:

a.      die Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit,

b.      die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern,

c.      die Entlastung des Vorstandes,

d.      die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

e.      die Festsetzung des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und der zu erstattenden Kosten nach § 4, Absatz 2, Satz 2.

f.        Die Genehmigung von Sonderschauen.

2.                 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen. Über die Anträge kann jedoch erst Abstimmung erfolgen, wenn sie vom Vorstand vorher allen Mitgliedern durch das Vereinsrundschreiben zur Kenntnisnahme gegeben wurden. Stichtage für die Einreichung beim Vorstand sind der 1. Februar und der 1. August eines jeden Jahres. Anträge, die nach diesen Terminen eingehen, können erst in der übernächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

3.                 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es zwingende Gründe erfordern. Sie sind einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe dem Vorstand schriftlich mitteilen.

4.                 Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 14 Tagen einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Über einen Gegenstand, dessen Verhandlung nicht ordnungsgemäß mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung angekündigt wurde, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.

5.                 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.

6.                 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher (relativer) Mehrheit (Enthaltungen werden nicht mitgezählt) der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

7.                 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist im nächsten Rundschreiben zu veröffentlichen.

§ 8      Vorstand

1.                 Der Vorstand besteht aus:

a.                  dem Vorsitzenden,

b.                  dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c.                  dem Schriftführer,

d.                  dem Kassierer,

e.                  dem Zuchtwart,

f.                    dem Hochflugwart,

g.                  dem stellvertretenden Schriftführer,

h.                 dem stellvertretenden Kassierer,

i.                    dem stellvertretenden Zuchtwart,

j.                    dem stellvertretenden Hochflugwart,

k.                  den Ehrenvorstandsmitgliedern,

l.                    den Gruppenvorsitzenden.

Wird ein Gruppenvorsitzender in ein Amt von Buchstabe a – j bestellt, ist von den Gruppen ein Ersatzmitglied als Vertreter bei der Vorstandssitzung zu benennen, ebenfalls ist ein Vertreter zu benennen, wenn der Gruppen-vorsitzende verhindert ist.

2.                 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den SV 09 gegenüber dem BDRG, dem VDT, der DEV, anderen Organisationen und Einzelpersonen.

3.                 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (JHV) für jeweils 3 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist für die Restzeit eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Die Wahl findet per Akklamation statt. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss eine geheime Wahl durchgeführt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Bei der nächsten JHV nach Verabschiedung dieser Satzung sind der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der stellvertretende Kassierer zu wählen. Danach sind turnusgemäß zu wählen: Im darauf folgenden Jahr der Vorsitzende, der Zuchtwart, der stellvertretende Schriftführer und der stellvertretende Hochflugwart, nach einem weiteren Jahr der Kassierer, der Hochflugwart und der stellvertretende Zuchtwart.

4.                 Der Vorstand tritt vor jeder Mitgliederversammlung zusammen, oder wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen gemäß § 7 Abs. 6 dieser Satzung. Auf schriftlichem Weg erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand entscheidet in allen wesentlichen Angelegenheiten des SV 09, soweit dies nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand und der Vorsitzende können in Fällen, die keinen Aufschub dulden, eine Entscheidung treffen, die an sich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Über diese Entscheidung ist die nächste Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 9      Zuchtausschuss

Zur Beratung des Vereins in allen züchterischen Fragen sowie der Aufstellung und Überarbeitung der Musterbeschreibung und der Hochflugordnung wird ein Zuchtausschuss gebildet.

Der Vorsitzende des Zuchtausschusses ist der Zuchtwart. Dem Zuchtausschuss gehören als weitere Mitglieder je zwei Delegierte der Gruppen (es sind möglichst Sonderrichter, Gruppenzuchtwarte und Gruppenhochflugwarte zu berücksichtigen), der Vorsitzende und der Hochflugwart des SV 09 an. Alle nicht in den Zuchtausschuss Delegierten, dem SV 09 angehörige Preisrichter und alle Vorstandsmitglieder haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Zuchtausschusses teilzunehmen.

§ 10    Gruppenbildung

Die Mitglieder in den einzelnen Regionen der Bundesrepublik können Gruppen bilden. Diese Gruppen sind unselbständige Unterorganisationen des SV 09 und damit diesem nachgeordnet.

Zur Regelung ihrer Aufgaben können sich diese Gruppen Satzungen geben, die nicht im Widerspruch zu den Satzungen des SV 09 und dessen übergeordneten Verbänden stehen dürfen. Die Gruppen haben das Recht, einen Beitrag von ihren Mitgliedern zu erheben.

§ 11    Verwaltung

1.                 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

2.                 Die Ämter im SV 09 sind ehrenamtlich.

3.                 Die Geschäftsleitung im SV 09 obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, führen den Vorsitz bei allen Versammlungen des SV 09, ausgenommen beim Zuchtausschuss.

4.                 Der Schriftführer, im Verhinderungsfalle sein Vertreter, führen sämtliche Niederschriften. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

5.                 Der Kassierer führt die Kassengeschäfte entsprechend den gefassten Beschlüssen. Vereinsbezogene Auslagen der Vorstandsmitglieder sind, sofern sie für den normalen Geschäftsbetrieb erforderlich sind, von ihm gegen Beleg zu erstatten. Er hat den Rechnungsabschluss zum Ende des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung vorzutragen.

6.                 Die Geschäfts- und Kassenbücher sind am Ende eines Geschäftsjahres bzw. zur Jahreshauptversammlung von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Hierzu sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer zu wählen. Ein Kassenprüfer darf nicht länger als zwei Jahre ununterbrochen im Amt sein. Die Kassenprüfer und der Vorsitzende haben jederzeit das Recht, in die Kassenunterlagen Einblick zu nehmen.

7.                 Die Verteilung der Verwaltungsaufgaben des Vorstandes kann der Vorstand durch einen Geschäftsverteilungsplan regeln.

§ 12    Ehrenstreitigkeiten

Streitigkeiten und Handlungen ehrenwidriger Art der Mitglieder behandelt eine Schiedsstelle, sofern kein Verfahren vor einem Landesverbands- oder Bundesehrengericht anhängig ist.

Die Schiedsstelle setzt sich aus je einem Delegierten jeder Gruppe zusammen, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Protokollführer wählt. Die Delegierten dürfen nicht in die zu behandelnden Streitigkeiten verwickelt sein.

Die Schiedsstelle, die erst bei einer entsprechenden Notwendigkeit errichtet wird, unterbreitet den Mitgliedern Vorschläge zur Abstimmung, wie in vorliegenden Angelegenheiten verfahren werden soll.

§ 13    Auflösung des SV 09

Die Auflösung kann nur in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, so lange sich 7 Mitglieder für eine Weiterführung aussprechen. Das etwa vorhandene Vermögen fällt im Falle einer Auflösung dem VDT oder der Organisation zu, die die Aufgaben des SV 09 übernimmt und darf nur zur Förderung des Danziger Hochfliegers verwendet werden.

§ 14    Veröffentlichungen

Erforderliche Veröffentlichungen erfolgen in den Rundschreiben des SV 09 oder in den vom Vorstand zu bestimmenden Fachzeitschriften

§ 15    Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 21.05.2004 in der Mitgliederversammlung in Gottwollshausen beschlossen. Sie tritt am gleichen Tag in Kraft, gleichzeitig sind bisherige Satzungen und Beschlüsse des SV 09, die im Widerspruch zu dieser Satzung stehen, erloschen.

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